Neuigkeiten und Urteile
Namensrecht und Eheschliessung
Seit 2014
behält jeder Ehegatte seinen Namen und sein
Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der
Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der
Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen
Familiennamen tragen wollen. Die gleiche Möglichkeit
steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die
ihre Partnerschaft eintragen lassen. Das Kind
verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen
Familiennamen oder - falls diese verschiedene Namen
tragen - jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der
Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder
bestimmt haben.
Sind die
Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das
Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer
elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das
Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Siehe die
Hinweise des Bundesamtes für Justiz:
FAQ
und Formular
.
Alle Möglichkeiten der
Namensbildung finden Sie hier: Namensrecht
und Namensführung.
Nach einer Scheidung behält derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen. Er kann aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Sachenrecht Forderungen / Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 837
Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung
seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht
am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat. Beklagter
ist der Grundeigentümer. Keine Rolle spielt, wer dem
Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. ein
Generalunternehmer oder ein Architekt, ja sogar
unerlaubterweise ein Mieter gewesen sein.
Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer
Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung),
dass zwischen "letztem
Hammerschlag"
(Abschluss der wesentlichen Hauptarbeit,
Garantiearbeiten nach Werkvollendung gelten nicht als
fristauslösend) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht
schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs.
2 ZGB). Wichtig: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor
Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein.
Zuständig ist in der Regel der Einzelrichter im
summarischen Verfahren, am Ort, wo das Grundstück im
Grundbuch aufgenommen ist. Pfandberechtigt sind alle selbstständigen Handwerker, die Arbeit leisten. Reine Materiallieferungen
genügen nur, wenn das Material schwer verwertbar ist
(Türen, individuell zubereiteter Beton etc.).
Serienmässig Hergestelltes wie Backsteine, Zement,
Kies oder Normplatten ist nicht pfandgeschützt.
Architekten und Ingenieure sind nicht pfandgeschützt,
da sie rein geistige Leistungen erbringen.
Das
Bauhandwerkerpfandrecht wird in einem zweistufigen
Verfahren eingetragen. Die vorläufige Eintragung dient
nur der Fristwahrung, so dass das Pfandrecht auf jeden
Fall innert vier Monaten im Grundbuch eingetragen ist.
Dass die Forderung berechtigt ist, ist bloss glaubhaft
zu machen. Erst im zweiten Schritt kann die definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt
werden. Der Handwerker muss hier aber beweisen, dass
er tatsächlich eine offene Forderung in der
behaupteten Höhe hat und er die behaupteten Arbeiten
alle mängelfrei ausgeführt hat. Gelingt ihm dies, kann
er die Liegenschaft in einem separaten Verfahren die
Verwertung des Grundstücks verlangen. Entsprechend
kann der Pfandbelastete aber alles vorbringen, was den
Anspruch des Unternehmers zunichte macht (Höhe und
Bestand der Forderung, Vorliegen erheblicher Mängel
etc.).
Sich
gegen die provisorische Eintragung eines Pfandrechtes
zu wehren, macht nur Sinn, wenn die behaupteten
Arbeiten gar nicht ausgeführt wurden oder der
Unternehmer die viermonatige Eintragungsfrist verpasst
hat.
Der
Eigentümer hat in jedem Verfahrensstadium den
Anspruch, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch
löschen zu lassen, wenn er den Pfandgläubiger
vollständig in bar bezahlt. Auch durch die Leistung
einer hinreichenden Sicherheit (Bankgarantie,
Bürgschaft oder Sachleistung) kann der Eintrag eines
Bauhandwerkerpfandrechts verhindert werden.
Private Parkbussen
Warnung vor dem Verein "noParking", dessen - vereinsrechtlich ohnehin
unzulässiges - Geschäftsmodell das Eintreiben von
Umtriebsentschädigungen ist:
Unter
Vorbehalt spezialgesetzlicher Zurechnungsregelungen
(z.B. Art. 55, 101 OR) haftet nur diejenige Person,
welche die fragliche Handlung auch begangen hat. Dies
gilt unabhängig davon, ob sich die
Umtriebsentschädigung auf ausservertragliches oder
vertragliches Haft-pflichtrecht, Geschäftsführung ohne
Auftrag oder auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Für
die allenfalls geschuldete Umtriebsentschädigung bei
Missachtung eines gerichtlichen Verbots bedeutet dies,
dass der Berechtigte die Entschädigung nur vom
eigentlichen Falschparker verlangen kann, nicht aber
vom Halter des falsch geparkten Fahrzeugs.
Da nur Strafbehörden Bussen erlassen können, versuchen Firmen wie "Parkon", "Funkwacht" u.a. sich durch Eintreiben von "Umtriebsentschädigungen" zu bereichern. Bis zu Fr. 50.-- wird dies vom Bundesgericht toleriert, sofern ein gerichtliches Parkverbot besteht. Besteht kein solches, brauchen Sie nicht zu bezahlen. Massgeblich ist, wie das richterliche Verbot lautet. Verlangen Sie in jedem Fall Vorlage einer Vollmacht. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Strafregister
Im Schweizerischen Strafregister sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilte Personen sowie Schweizer, die im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind, aufgeführt. Aufgenommen werden Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, sofern eine Sanktion ausgesprochen wurde. Auch Urteile wegen Übertretungen sind angeführt, sofern eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist. Im Register sind ferner Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig ist.
Da nur Strafbehörden Bussen erlassen können, versuchen Firmen wie "Parkon", "Funkwacht" u.a. sich durch Eintreiben von "Umtriebsentschädigungen" zu bereichern. Bis zu Fr. 50.-- wird dies vom Bundesgericht toleriert, sofern ein gerichtliches Parkverbot besteht. Besteht kein solches, brauchen Sie nicht zu bezahlen. Massgeblich ist, wie das richterliche Verbot lautet. Verlangen Sie in jedem Fall Vorlage einer Vollmacht. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Strafregister
Im Schweizerischen Strafregister sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilte Personen sowie Schweizer, die im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind, aufgeführt. Aufgenommen werden Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, sofern eine Sanktion ausgesprochen wurde. Auch Urteile wegen Übertretungen sind angeführt, sofern eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist. Im Register sind ferner Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig ist.
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Familienrecht: Kosten
Besuchsrecht
Nach der
Gerichtspraxis fallen die mit der Ausübung des
Besuchsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich dem
besuchsberechtigten Elternteil zur Last. Ausnahmsweise
können besondere Umstände (wie eine gute finanzielle
Situation des Besuchsbelasteten) berücksichtigt werden,
die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen können.
Baurecht
Achtung
Rustici-Besitzer! Illegale Bauten ausserhalb Bauzone:
Die
Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
verwirkt nicht nach 30 Jahren! Die Behörden können den
Abriss von Gebäuden und Anlagen, die ausserhalb der
Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den
Bauzeitpunkt anordnen. Anders als bei illegalen Bauten
innerhalb der Bauzone verwirkt die Pflicht zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht nach
30 Jahren. Eine im Parlament eingereichte Motion
will dies nun aber ändern und womöglich jahrzehntelanges
illegales Verhalten "belohnen"...
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