Archiv - Advokatur Dr. Simon E. Schweizer

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Neuigkeiten und Urteile

Namensrecht und Eheschliessung

 

Seit 2014 behält jeder Ehegatte seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen. Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls diese verschiedene Namen tragen - jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Siehe die Hinweise des Bundesamtes für Justiz:   FAQ  PDF Symbol und   Formular PDF Symbol.

Alle Möglichkeiten der Namensbildung finden Sie hier:   Namensrecht  und Namensführung.

Nach einer Scheidung behält derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen. Er kann aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Sachenrecht Forderungen / Bauhandwerkerpfandrecht


Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat. Beklagter ist der Grundeigentümer. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. ein Generalunternehmer oder ein Architekt, ja sogar unerlaubterweise ein Mieter gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen "letztem Hammerschlag" (Abschluss der wesentlichen Hauptarbeit, Garantiearbeiten nach Werkvollendung gelten nicht als fristauslösend) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB). Wichtig: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein. Zuständig ist in der Regel der Einzelrichter im summarischen Verfahren, am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Pfandberechtigt sind alle selbstständigen Handwerker, die Arbeit leisten. Reine Materiallieferungen genügen nur, wenn das Material schwer verwertbar ist (Türen, individuell zubereiteter Beton etc.). Serienmässig Hergestelltes wie Backsteine, Zement, Kies oder Normplatten ist nicht pfandgeschützt. Architekten und Ingenieure sind nicht pfandgeschützt, da sie rein geistige Leistungen erbringen.

Das Bauhandwerkerpfandrecht wird in einem zweistufigen Verfahren eingetragen. Die vorläufige Eintragung dient nur der Fristwahrung, so dass das Pfandrecht auf jeden Fall innert vier Monaten im Grundbuch eingetragen ist. Dass die Forderung berechtigt ist, ist bloss glaubhaft zu machen. Erst im zweiten Schritt kann die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt werden. Der Handwerker muss hier aber beweisen, dass er tatsächlich eine offene Forderung in der behaupteten Höhe hat und er die behaupteten Arbeiten alle mängelfrei ausgeführt hat. Gelingt ihm dies, kann er die Liegenschaft in einem separaten Verfahren die Verwertung des Grundstücks verlangen. Entsprechend kann der Pfandbelastete aber alles vorbringen, was den Anspruch des Unternehmers zunichte macht (Höhe und Bestand der Forderung, Vorliegen erheblicher Mängel etc.).

Sich gegen die provisorische Eintragung eines Pfandrechtes zu wehren, macht nur Sinn, wenn die behaupteten Arbeiten gar nicht ausgeführt wurden oder der Unternehmer die viermonatige Eintragungsfrist verpasst hat.

Der Eigentümer hat in jedem Verfahrensstadium den Anspruch, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch löschen zu lassen, wenn er den Pfandgläubiger vollständig in bar bezahlt. Auch durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft oder Sachleistung) kann der Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts verhindert werden.

Private Parkbussen

Warnung vor dem Verein "noParking", dessen - vereinsrechtlich ohnehin unzulässiges - Geschäftsmodell das Eintreiben von Umtriebsentschädigungen ist:

Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Zurechnungsregelungen (z.B. Art. 55, 101 OR) haftet nur diejenige Person, welche die fragliche Handlung auch begangen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Umtriebsentschädigung auf ausservertragliches oder vertragliches Haft-pflichtrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Für die allenfalls geschuldete Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots bedeutet dies, dass der Berechtigte die Entschädigung nur vom eigentlichen Falschparker verlangen kann, nicht aber vom Halter des falsch geparkten Fahrzeugs.

Da nur Strafbehörden Bussen erlassen können, versuchen Firmen wie "Parkon", "Funkwacht" u.a. sich durch Eintreiben von "Umtriebsentschädigungen" zu bereichern. Bis zu Fr. 50.-- wird dies vom Bundesgericht toleriert, sofern ein gerichtliches Parkverbot besteht. Besteht kein solches, brauchen Sie nicht zu bezahlen. Massgeblich ist, wie das richterliche Verbot lautet. Verlangen Sie in jedem Fall Vorlage einer Vollmacht. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Strafregister

Im Schweizerischen Strafregister sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilte Personen sowie Schweizer, die im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind, aufgeführt. Aufgenommen werden Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, sofern eine Sanktion ausgesprochen wurde. Auch Urteile wegen Übertretungen sind angeführt, sofern eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist. Im Register sind ferner Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig ist.

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Flughafen
Familienrecht: Kosten Besuchsrecht

Nach der Gerichtspraxis fallen die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last. Ausnahmsweise können besondere Umstände (wie eine gute finanzielle Situation des Besuchsbelasteten) berücksichtigt werden, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen können.
Rustico Tessin
Baurecht

Achtung Rustici-Besitzer! Illegale Bauten ausserhalb Bauzone:

Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt nicht nach 30 Jahren! Die Behörden können den Abriss von Gebäuden und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den Bauzeitpunkt anordnen. Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht nach 30 Jahren.  Eine im Parlament eingereichte Motion will dies nun aber ändern und womöglich jahrzehntelanges illegales Verhalten "belohnen"...

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Dr. Simon E. Schweizer
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